§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen musica Bavariae. Mit Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.. Er hat seinen Sitz in München.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) gemeinnützige (§ 52 AO) Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff AO) der Abgabenordnung AO. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich Musik.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(1) Schulung und Unterrichtung der Preisträger der jährlich stattfindenden Gesangswettbewerbe musica Bavariae und der daraus ermittelten Mitglieder in den Chören Die Engelsstimmen (Kinderchor) und musica Bavariae Jugend (Jugendchor) in Musik, insbesondere Gesang und Tanz durch individuelles Training bzw. Gruppenunterricht.
(2) Hinführung der Preisträger zur klassischen Musik, bayerischen Volksmusik und Kirchenmusik sowie deren Umsetzung in zeitgemäße Klangwelten und Ausdrucksformen des Belcanto und Chorgesangs durch Musikpädagogen, Dirigenten und Komponisten
(3) Akquise von privaten Spenden und öffentlichen Mitteln
(4) Medienarbeit und ähnliche Publizitätsmaßnahmen


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme des Mitglieds durch den Vorstand. Austritt ist jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund (insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten) ausschließen.


2. Solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

§ 3 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, ein Beirat und die Mitgliederversammlung.


2. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Jedes Vorstandsmitglied kann allein den Verein vertreten (Einzelvertretung). Für die Geschäftsführung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren gewählt; Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen. Die Mitgliederversammlung kann dem Geschäftsführer und - wenn keiner bestellt ist - dem Vorstand eine angemessene Vergütung in Höhe von max. 500 Euro aussetzen.


3. Der Verein hat einen Beirat aus bis zu fünf Personen. In Vertretung der Mitgliederversammlung und in Vollzug ihrer Beschlüsse berät er den Vorstand insbesondere in allen ideellen Angelegenheiten des Vereins und prüft den Vorstand bei Verdacht auf Misswirtschaft und erhebt gegebenenfalls Ersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand. Für seine Tätigkeit kann sich der Beirat eine Geschäftsordnung geben. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren gewählt; Wiederwahl ist statthaft.


4. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Sie beschließt in Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal möglichst vor Ostern in Textform oder durch Aufruf in der Süddeutschen Zeitung mit dreißigtägiger Frist einzuberufen, ferner wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Abgestimmt wird formlos mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; § 32 II BGB bleibt unberührt. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und von der Satzung abweichende Ausführungsfragen regeln, insbesondere zu ihrer Einberufung, Ablauf, Fragen der (Ehren-) Mitgliedschaft, Entlastung von Vorstand und Beirat, Ablauf der Wahlen und Weisungen an Beirat und Vorstand.

 

§ 4 Schlussbestimmungen

1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

2. Die Unterzeichner haben diese Satzung am 16. September 2010 beschlossen.

Spendenkonto

musica Bavariae e. V.

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